Kleine Wissensbasis
Umsatzsteuergesetz
Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2002
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie heute beim Rendantentreffen in Stolberg besprochen,
stelle ich nochmals die wichtigen Änderungen im Umsatzsteuergesetz
ab dem 01.01.2002 dar.
Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde zum 01.01.2002
die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b) eingeführt.
Durch diese neue Rechtsnorm wurden für die katholischen Kirchengemeinden
als juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für die
Rendanten als Unternehmer neue Pflichten im steuerlichen Sinne eingeführt.
Für im Inland durch ausländische Unternehmer
ausgeführte steuerpflichtige Leistungen schulden Unternehmer und
juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer. Auch Kleinunternehmer und Unternehmer die ausschließlich
steuerfreie Umsätze tätigen, schulden diese Steuer. Die Steuerschuldnerschaft
erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen
bzw. den Bereich für die juristischen Personen des Öffentlichen
Rechts, als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen
Bereich, d. h. für Umsätze, die dem privaten Bereich der Unternehmer
zuzurechnen sind.
Zum besseren Verständnis dieser neuen Vorschrift,
werde ich nun die wesentlichen Merkmale mit einigen Fragestellungen näher
erläutern:
- Für welche Umsätze schuldet der Leistungsempfänger
die Steuer ?
Der Leistungsempfänger schuldet für die folgenden steuerpflichtigen
Umsätze die Steuer:
Für Werklieferungen von im Ausland ansässigen
Unternehmern. Dazu gehören insbesondere die Werklieferungen von
Bauunternehmern, der Montagefirmen und anderer Handwerksbetriebe.
Für sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen
Unternehmern. Die sind z. B. Leistungen der Architekten, der Künstler
und anderer freier Berufe, Leistungen der Aufsichtsräte, Filmeverleiher,
Lizenzgeber und Handelsvertreter.
- Wer ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer
?
Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift
ist ein Unternehmer der weder im Inland einen Wohnsitz, seinen Sitz,
seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Für
die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird.
Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich
geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig
ist.
Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende
Unternehmer im maßgeblichen Zeitpunkt im Inland ansässig,
schuldet er die Steuer nur dann nicht, wenn ihm dieser durch eine Bescheinigung
seines für ihn zuständigen Finanzamtes nachweist, dass er
im Inland ansässig ist.
- Wann entsteht die Steuer ?
Die Steuer entsteht für die unter Punkt 1 genannten Leistungen
mit Ausstellung der Rechnung, spätesten jedoch mit Ablauf des Monats,
der dem Monat der Leistungsausführung folgt. Die Steuer auf Abschlagszahlungen
entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Beträge
gezahlt worden sind.
- Was ist die Bemessungsgrundlage und wie wird die
Steuer berechnet ?
Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene
Betrag, jedoch ohne die Umsatzsteuer.
Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz
anzuwenden, der sich für den maßgeblichen Umsatz aus dem
Umsatzsteuergesetz ergibt. Dieser kann 7 % oder 16 % betragen. In Zweifelsfällen
ist es ratsam, sich bei dem für den Leistungsempfänger zuständigen
Finanzamt zu erkundigen.
- Welche Pflichten ergeben sich im Zusammenhang mit
der Rechnungserteilung ?
Der im Ausland ansässige Unternehmer ist verpflichtet, für
seine unter Tz. 1 genannten Umsätze eine Rechnung auszustellen.
In der Rechnung darf er die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen.
Er hat in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers
hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, wird der Leistungsempfänger
nicht von der Steuerschuldnerschaft entbunden. Weist er in der Rechnung
die Umsatzsteuer aus schuldet er diese neben dem Leistungsempfänger,
d. h., für eine Leistung ist die Umsatzsteuer zweimal zu entrichten.
- Was muss der Leistungsempfänger in diesem
Besteuerungsverfahren beachten ?
Der Leistungsempfänger hat für die Umsätze von ausländischen
Unternehmern Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung
für das Kalenderjahr abzugeben.
Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Voranmeldung
ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes auf amtlich
vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Es sind nur für die Voranmeldungszeiträume
Voranmeldungen abzugeben, in denen Steuer für die vorgenannten
Umsätze zu erklären ist.
Die Umsatzsteuererklärung ist nach den allgemeinen Abgabefristen
bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben.
Die angemeldete bzw. erklärte Steuer ist einen Monat nach Eingang
der Voranmeldung bzw. der Steuererklärung beim Finanzamt fällig.
Mit freundlicher Genehmigung von P. Ulmer
ZURÜCK zur WISSENSBASIS
|