Kleine Wissensbasis

 

Umsatzsteuergesetz

Änderung des Umsatzsteuergesetzes zum 01.01.2002


Sehr geehrte Damen und Herren,

wie heute beim Rendantentreffen in Stolberg besprochen, stelle ich nochmals die wichtigen Änderungen im Umsatzsteuergesetz ab dem 01.01.2002 dar.

Durch das Steueränderungsgesetz 2001 wurde zum 01.01.2002 die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b) eingeführt. Durch diese neue Rechtsnorm wurden für die katholischen Kirchengemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für die Rendanten als Unternehmer neue Pflichten im steuerlichen Sinne eingeführt.

Für im Inland durch ausländische Unternehmer ausgeführte steuerpflichtige Leistungen schulden Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Auch Kleinunternehmer und Unternehmer die ausschließlich steuerfreie Umsätze tätigen, schulden diese Steuer. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich sowohl auf die Umsätze für den unternehmerischen bzw. den Bereich für die juristischen Personen des Öffentlichen Rechts, als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich, d. h. für Umsätze, die dem privaten Bereich der Unternehmer zuzurechnen sind.

Zum besseren Verständnis dieser neuen Vorschrift, werde ich nun die wesentlichen Merkmale mit einigen Fragestellungen näher erläutern:

  1. Für welche Umsätze schuldet der Leistungsempfänger die Steuer ?

    Der Leistungsempfänger schuldet für die folgenden steuerpflichtigen Umsätze die Steuer:

    Für Werklieferungen von im Ausland ansässigen Unternehmern. Dazu gehören insbesondere die Werklieferungen von Bauunternehmern, der Montagefirmen und anderer Handwerksbetriebe.

    Für sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmern. Die sind z. B. Leistungen der Architekten, der Künstler und anderer freier Berufe, Leistungen der Aufsichtsräte, Filmeverleiher, Lizenzgeber und Handelsvertreter.

  2. Wer ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer ?

    Ein im Ausland ansässiger Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift ist ein Unternehmer der weder im Inland einen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat. Für die Frage, ob ein Unternehmer im Ausland ansässig ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Tatsache, dass ein Unternehmer bei einem Finanzamt im Inland umsatzsteuerlich geführt wird, ist kein Merkmal dafür, dass er im Inland ansässig ist.
    Ist es für den Leistungsempfänger ungewiss, ob der leistende Unternehmer im maßgeblichen Zeitpunkt im Inland ansässig, schuldet er die Steuer nur dann nicht, wenn ihm dieser durch eine Bescheinigung seines für ihn zuständigen Finanzamtes nachweist, dass er im Inland ansässig ist.

  3. Wann entsteht die Steuer ?

    Die Steuer entsteht für die unter Punkt 1 genannten Leistungen mit Ausstellung der Rechnung, spätesten jedoch mit Ablauf des Monats, der dem Monat der Leistungsausführung folgt. Die Steuer auf Abschlagszahlungen entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Beträge gezahlt worden sind.

  4. Was ist die Bemessungsgrundlage und wie wird die Steuer berechnet ?

    Bemessungsgrundlage ist der in der Rechnung oder Gutschrift ausgewiesene Betrag, jedoch ohne die Umsatzsteuer.
    Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz anzuwenden, der sich für den maßgeblichen Umsatz aus dem Umsatzsteuergesetz ergibt. Dieser kann 7 % oder 16 % betragen. In Zweifelsfällen ist es ratsam, sich bei dem für den Leistungsempfänger zuständigen Finanzamt zu erkundigen.

  5. Welche Pflichten ergeben sich im Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ?

    Der im Ausland ansässige Unternehmer ist verpflichtet, für seine unter Tz. 1 genannten Umsätze eine Rechnung auszustellen. In der Rechnung darf er die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Er hat in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Fehlt dieser Hinweis, wird der Leistungsempfänger nicht von der Steuerschuldnerschaft entbunden. Weist er in der Rechnung die Umsatzsteuer aus schuldet er diese neben dem Leistungsempfänger, d. h., für eine Leistung ist die Umsatzsteuer zweimal zu entrichten.

  6. Was muss der Leistungsempfänger in diesem Besteuerungsverfahren beachten ?

    Der Leistungsempfänger hat für die Umsätze von ausländischen Unternehmern Umsatzsteuervoranmeldungen und eine Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr abzugeben.
    Voranmeldungszeitraum ist das Kalendervierteljahr. Die Voranmeldung ist bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Es sind nur für die Voranmeldungszeiträume Voranmeldungen abzugeben, in denen Steuer für die vorgenannten Umsätze zu erklären ist.
    Die Umsatzsteuererklärung ist nach den allgemeinen Abgabefristen bis zum 31.05. des Folgejahres abzugeben.
    Die angemeldete bzw. erklärte Steuer ist einen Monat nach Eingang der Voranmeldung bzw. der Steuererklärung beim Finanzamt fällig.

 

Mit freundlicher Genehmigung von P. Ulmer

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